Sie sind hier: Studium / Studiengebühren

Studiengebühren

Vorgeschichte, Gesetzeslage

Ab 1.4.2006 ist das Studienbeitragsgesetz in NRW in Kraft getreten. Hochschulen haben ab WS 2006/07 die Möglichkeit für das Erstsemester Studienbeiträge zu erheben, ab SS 07 gilt das dann für alle Semester. Der Höchstsatz liegt bei 500 Euro pro Semester, wobei die jeweilige Hochschule selbst über die Höhe der Beiträge entscheidet. So gibt es z. Z. recht unterschiedliche Regelungen wann welche Hochschule Studiengebühren erhebt. Auch gibt es Hochschulen, die keine Studiengebühren erheben werden. Das bislang gültige Studienkonten- und -finanzierungsgesetz tritt mit Wirkung zum 01.04.2007 außer Kraft.

Nach der Landesregierung soll durch die Gebühren die Qualität des Studiums verbessert werden, die Beziehungen zwischen Studenten und Hochschule intensiviert und jeder unabhängig vom Einkommen der Eltern studieren können.

Ob und wie Gebühren dieses Ziel erreichen können, mag jeder selbst entscheiden.

Das so eingenommen Geld geht zu 80% direkt an die Hochschule zur Verbesserung der Lehre, die restlichen 20% fließen in einen Ausfallfond, der der sozialverträglichen Gestaltung dient. Dieser Ausfallfond springt ein, wenn ein Absolvent kein hinreichendes Einkommen hat und verhindert das BAföG- Empfänger am Ende des Studiums eine zu hohe Rückzahlungspflicht haben.

Jeder Student hat den Anspruch auf ein zinsgünstiges Darlehen bei der NRW- Bank, das erst 2 Jahre nach Beendigung des Studiums bei erfolgreichen Berufseintritt und hinreichendem Einkommen zurückgezahlt werden muss. Der Zinssatz dieses Darlehen wird von der NRW-Bank festgelegt und liegt unter 6%, da die Bank keinen Gewinn daran machen darf. Zudem muss der Student auch keine Sicherheiten bieten. Der Anspruch auf Darlehen gilt für die Regelstudienzeit plus vier Semester. Pro Student ist ein Fachwechsel mit den gleichen Bedingungen für das Darlehen möglich.

Da die Studienbeiträge zur Verbesserung der Lehre dienen sollen, hat jeder Student die Möglichkeit bei unzureichenden Studienbedingungen Beschwerde beim sog. Schiedsgericht, das zu 50% aus Studenten besteht, einzulegen. Dieses Schiedsgericht kann der Hochschule wiederum empfehlen, die Studiengebühren zu ermäßigen oder sogar zu erlassen.

Man muss Studiengebühren natürlich nur bezahlen, wenn man auch die Lehrangebote wahrnimmt, d.h. Freisemester, Auslandssemester, Praxissemester und PJ sind frei.

Auch für ausländische Studenten entfallen die Beiträge, sofern im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder durch Hochschulvereinbarungen gegenseitige Gebührenfreiheit garantiert ist.

Es gibt auch noch weitere Personengruppen, bei denen die Beiträge gesenkt oder erlassen werden können: Studierende mit Kindern, gewählte Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften, des Studentenwerks, Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und Studenten, die aufgrund einer schweren Erkrankung oder Behinderung länger studieren. Hier können die Unis selber über den gesetzlichen Standard hinaus die Ermäßigung/ Erlassung der Beiträge vergrößern.

Bei Bafög Empfänger gilt eine sogenannte Kappungsgrenze, die in NRW 10.000 Euro beträgt. Hat man mit seiner individuellen Bafög-Rückzahlung die Grenze erreicht, muss man keine Studiengebühren zahlen, wenn nicht nur so lange bis die Grenze erreicht ist. Somit wird die Gesamtverschuldung für Bafögempfänger nach dem Studium auf 10.000 Euro begrenzt.

Universität Düsseldorf konkret:

Die HHU erhebt ab dem SS 2007 500 Euro Gebühren von allen Studenten, vorbei das erste Semester gebührenfrei bleibt. Wer seine Gebühren nicht direkt zahlen kann oder will, kann bei der NRW Bank ein Studienbeitragsdarlehen beantragen.

Befreiungsgründe

In Düsseldorf gibt es folgende Befreiungsgründe:

  1. Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs.5 Bundesausbildungsförderungsgesetz
  2. Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschafoder der Studentenwerke
  3. Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten oder der stellv. Beauftragten
  4. studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung
  5. Ableistung des Praktischen Jahres nach der Approbationsordnung der Ärzte
  6. Berufsziel Kieferchirurg
  7. Vertrauensschutz ausländischer Studierender an der HHUD
  8. Praxis oder Auslandssemester

Härtefallregelung

Wenn die Einziehung des Studienbeitrags aufgrund besonderer und unabweisbarer Umstände des Einzelfalls zu einer unbilligen Härte führen würde, die über die bloße Beitragspflichtigkeit hinausgeht und die gesamte wirtschaftliche Existenz gefährden würde, kann die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Ihnen den Studienbeitrag im Einzelfall nach dem StBAG ganz oder teilweise erlassen. Bei der Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen (siehe § 8 Abs 3 StBAG).

Ausländische Studierende

Ausländische Studierende, die mindestens seit dem Sommersemester 2006 ununterbrochen im gleichen Studiengang an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf eingeschrieben sind und dem Grunde nach keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen besitzen, werden auf Antrag für die Dauer der Regelstudienzeit in diesem Studiengang befreit. Sind die ausländischen Studierenden in mehreren Studiengängen mit unterschiedlicher Regelstudienzeit eingeschrieben, ist die längere Regelstudienzeit maßgeblich.

Ablauf der Befreiung

Der Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht ist spätestens bis zum 15.3. (für das Sommersemester) bzw. 15.9. (für das Wintersemester) zu stellen. Nur in schriftlich begründeten Ausnahmefällen können auch zu einem späteren Zeitpunkt Anträge gestellt werden.

Bafög-Empfänger

Für Bafög-Empfänger in NRW gillt die sogennante Kappungsgrenze von 10.000 Euro. Das bedeutet konkret, dass Bafögrückzahlung (je 50% des Bafögs) und Studiengebühren zusammen eine Gesamtverschuldung von nicht mehr als den oben genannten Betrag ausmachen dürfen. Als Bafögempänger müßt ihr also einen Antrag auf Studienbeitragsdarlehen bei der NRW.BANK stellen und dann wird die Kappungsgrenze automatisch berücksichtigt, wenn ihr zur Rüczahlung aufgefordert werdet.

Studienbeitragsdarlehen bei der NRW.BANK

Für Bafög-Empfänger in NRW gillt die sogennante Kappungsgrenze von 10.000 Euro. Das bedeutet konkret, dass Bafögrückzahlung (je 50% des Bafögs) und Studiengebühren zusammen eine Gesamtverschuldung von nicht mehr als den oben genannten Betrag ausmachen dürfen. Als Bafögempfänger müßt ihr also einen Antrag auf Studienbeitragsdarlehen bei der NRW.BANK stellen und dann wird die Kappungsgrenze automatisch berücksichtigt, wenn ihr zur Rükckzahlung aufgefordert werdet.

Wenn ihr einen Darlehensantrag bei der NRW.Bank gestellt habt, überweist bitte nur den Sozialbeitrag.

Examenskandidaten

Nach Rücksprache mit dem LPA Düsseldorf folgende Stellungnahme:

"(...) aus Sicht des Landesprüfungsamtes in NRW muss ein Prüfungskandidat zum Zeitpunkt der Prüfung (Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung) nicht immatrikuliert sein (vgl. § 9 S. 1; 2. Variante ÄAppO), da der erworbene Staatsprüfungsanspruch nicht durch die zwischenzeitliche Exmatrikulation "verfällt". Die Mindestsemesterzahl für einen ordnungsgemäßen Studiumsaufbau gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 ÄAppO muss jedoch eingehalten sein. (...)"

Nur in dem Fall des Nichtbestehens des mündlichen Teils kann die Prüfungskommission beschließen, dass man einen Teil des PJ wiederholen muss, wofür man sich dann wieder einschreiben müsste.

UPDATED: Die Rechtsabteilung in Form von Herrn Czyperek hat mir heute mündlich die Handhabung an der HHU bestätigt. Alle Examenskandidaten können sich exmatrikulieren und bei Nichbestehen (Wiederholung eines PJ-Teils) ohne Probleme direkt reimmatrikulieren. Sollte ein Student sich jedoch nicht exmatrikulieren, so sind die 500 € Studiengebühr fällig und einen direkten Anspruch auf Rückzahlung bei Bestehen sieht die Universität nicht. Also gibt es folgende Alternativen:

Exmatrikulieren und im Falle des Nichtbestehens reimmatrikulieren => dann wird der Semesterbeitrag + 500 € Studiengebühr fällig!

Immatrikuliert bleiben, Semesterbeitrag + 500 € Studiengebühr zahlen und bei Bestehen, zum nächsten Semester exmatrikulieren! Ein Anspruch auf Rückzahlung besteht an der HHU nicht!

Aber wir bleiben am Ball. Die AG Medizinische Ausbildung der BVMD versucht über die Kontakte zu den Landesministerien zu erreichen, dass das Examenssemester per Gesetz ähnlich dem PJ aus der Gebührenpflicht genommen wird.

Wir halten Euch auf dem Laufenden.